Stand:  15.10.2010

René Schneider Seminare
Fortbildung für Fachanwälte gemäß § 15 FAO

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Berufsrecht:
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 Anwaltsblatt-Archiv
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 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
http://www.brak.de/seiten/06.php

 "Berufsrecht" (RAK Hamm)
http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/berufsrecht.php

 "Berufsrechtliche Rechtsgrundlagen" (RAK München)
http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de/anwaltservice.html

 "Entscheidungen zu Fachanwaltschaften" (RAK Köln)
http://www.rak-koeln.de/index.php?index=102





Fortbildungsnachweise für Fachanwaltsernennung
BRAO § 43 c IV 2; FAO §§ 15, 25

»Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gem. §15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, dass der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalls außer Betracht lässt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.«

»(Hartung, MDR 2000, 300 spricht davon, dass die Rechtsanwälte die zehnstündige Fortbildung "über sich ergehen" lassen müssen).«

BGH, Beschluß vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00 (AnwGH Nordhrein-Westfalen)
BRAK-Mitt. 4/2001, 187 f. (188) = NJW 27/2001, 1945 f. (1946)




BRAO § 43 Abs. 4 S. 2, FAO § 14 (§ 15 n. F.)

»Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung kann bei einer Verletzung der Fortbildungspflicht gem. 14 (§ 15 n. F.) FAO auch dann widerrufen werden, wenn sie vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29.1.1991 erteilt worden ist.
Zur Ausübung des der Rechtsanwaltskammer eingeräumten Ermessens, das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung bei einem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht zu widerrufen.«

BGH, Beschluß vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99
AnwBl. 3/2001, 174 f. = BRAK-Mitt. 2/2001, 83 ff. = NJW 21/2001, 1571 f.





Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht",
§§ 43c IV 2, 210 BRAO, 14, 25 FAO

»Bei der Bedeutung der Fortbildung ist unabhängig vom Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO davon auszugehen, dass es sich um eine "Mussbestimmung" handelt, jedenfalls liegt ein gebundenes Ermessen vor, das es nicht erlaubt, den Widerruf zu unterlassen, wenn gegen die zentrale Fortbildungsbestimmung verstoßen wird.«

AGH Hamm, Beschluß vom 3. September 1999 - 1 ZU 41/99 AGH NW
BRAK-Mitt. 4/2000, 196 f. (Zitat:)

Aus den Gründen:

Der Ast. ist 64 Jahre alt. Durch Bescheid der Agin. v. 12. 12. 1968 ist ihm das Führen der Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" gestattet worden. [...] Mit Schreiben v. 8. 1. 1999 hat die Agin. den Ast. darauf hingewiesen, dass gem. § 14 FAO eine jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung von mindestens zehn Stunden dozierend oder hörend notwendig ist und dass dies der Agin. unaufgefordert nachzuweisen ist; dass ferner der Nachweis trotz der Veröffentlichung im Kammerreport für 1998 nicht erbracht worden ist. Die Agin. sei daher berechtigt, die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen, sofern der genannte Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht geführt wird. Dem Ast. wurde Gelegenheit gegeben, den Fortbildungsnachweis noch bis zum 31. 3. 1998 zu erbringen mit dem Hinweis, dass anderenfalls das Widerrufsverfahren eingeleitet wird.

(BRAK-Mitt. 4/2000, Seite 197:)

Der Ast. hat mit Schreiben vom 14. 1. 1999 geantwortet, dass er die Fortbildung im vergangenen Jahr nicht durchgeführt habe. Diese werde er nachholen. [...] Ein Nachweis ist nicht erbracht worden. Mit Schreiben v. 19. 4. 1999 hat die Agin. darauf hingewiesen, dass sie nunmehr beabsichtige, gemäß §§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAGO, 25 FAO die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen und mit einer Frist von zwei Wochen dem Ast. Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dieses am 21. 4. 1999 zugegangene Schreiben hat der Ast. unbeachtet gelassen.

Die Agin. hat daher mit Bescheid v. 11. 6. 1999 mit Rücksicht auf die Verletzung der Nachweispflicht für das Kalenderjahr 1998 die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" widerrufen. Der Bescheid ist dem Ast. am 16. 6. 1999 zugestellt worden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Rücknahme gemäß § 25 FAO, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO sind gegeben.

Die Satzungsbestimmung über die notwendige Fortbildung ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung ist rechtmäßig.

Der Ast. hatte auch die Möglichkeit, seinen Pflichten bis zum 31. 3. 1999 auf Grund der Vorankündigung der Agin. noch nachzukommen.

Die Bestimmung über die Fortbildung der Fachanwälte ist auch von elementarer Bedeutung. Es wäre unverständlich, wenn die besondere Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt" nicht darauf überprüft würde, ob auch die fortlaufende Fortbildung stattfindet.

Bei dieser Bedeutung der Fortbildung ist auch unabhängig vom Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO davon auszugehen, dass es sich um eine "Mussbestimmung" handelt, jedenfalls liegt aber ein gebundenes Ermessen vor, das es nicht erlaubt, den Widerruf zu unterlassen, wenn gegen die zentrale Fortbildungsbestimmung verstoßen wird. [...] Im Gegenteil ist die Fortbildung, wie das Gesetz bestimmt, zu überwachen. Jeder Fachanwalt muss sich der in § 14 FAO zwingend vorgeschriebenen Fortbildungsverpflichtung unterwerfen, um den notwendigen Qualifikationsstandard der Fachanwaltschaft aufrechtzuerhalten. [...]






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[...] »die Arbeit hält uns drei große Übel fern: Langeweile, Laster und Not.«
»Wir wollen arbeiten, ohne uns zu zergrübeln«, [...];
»das ist das einzige Mittel, das Dasein erträglich zu gestalten.«

V O L T A I R E
"Candid", Reclam 1971 Nr. 6549, Seite 104 und Seite 105




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